
DJ-Crew
wir fühlen deinen Beat

Allgemeine Geschäftsbedinungen
§ 1 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
Die Erweiterung des Leistungsspektrums nach endgültigem Wirksamwerden des Vertrages (keine Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechtes) ist durch die Auftraggeber unter Beachtung einer Ausschlussfrist von 4 Wochen vor der Veranstaltung möglich. Erweiterungen, die 4 Wochen vor der Veranstaltung noch von den Auftraggebern gewünscht werden, sind, soweit DJ-Crew den Erweiterungen zustimmt, gesondert als Zusatzleistung zu vergüten.
§ 2 Zusatzleistungen, Reisekosten
(1) Sämtliche Leistungen, die nicht in diesem Vertrag ausdrücklich festgelegt worden sind, gelten als Zusatzleistungen, insbesondere sind dies
• Umfang der Technik
• Zeitrahmen
• Zusätzliche Tontechniker
Zusatzleistungen müssen separat schriftlich vereinbart werden. Der Ausgleich von Reisekosten ist zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren.
(2) Als Zusatzleistung gelten auch die sich nach diesem Vertrag ergebenden Vertragserweiterungen.
§ 3 Vertragspflichten der Auftraggeber
(1) Die Auftraggeber unterstützen die Dienste von DJ-Crew, indem sie gemeinsam mit DJ-Crew die Vorstellungen und Wünsche in der Besonderen Leistungsbeschreibung schriftlich festlegen.
§ 4 Vertragsstrafe
(1) Wird die Veranstaltung z.B. nach Stornierung oder Ausübung des Rücktrittsrechts ganz oder teilweise ohne Beteiligung vom DJ-Crew durchgeführt, gelten folgende Fristen für die Aufwandsentschädigung:
Rücktritt bis 60 Tage vor der Veranstaltung: 40% der vereinbarten Gage.
Rücktritt bis 40 Tage vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Gage.
Rücktritt bis 20 Tage vor der Veranstaltung: 70% der vereinbarten Gage.
Rücktritt bis 7 Tage vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Gage.
§ 5 Vergütung
(1) Die zu Gunsten von DJ-Crew entstehende Vergütung ist gegen Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen fällig.
(2) Vergütungen gelten von den Auftraggebern als anerkannt, wenn nicht 2 Wochen nach Zugang der Rechnung ein schriftlicher Widerspruch durch die Auftraggeber erfolgt.
(3) DJ-Crew hat auch dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn infolge eines Umstandes, welcher nicht von DJ-Crew zu vertreten ist, die Veranstaltung nicht termingerecht oder überhaupt nicht durchgeführt werden kann.
§ 6 Verzug
(1) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB (§§ 247, 288 Absatz 2 BGB) berechnet, sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 7 Rücktritt, Kündigung
(1) Den Auftraggebern steht ein Rücktrittsrecht nur nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu.
(2) DJ-Crew kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen, jedoch nicht mehr 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin.
§ 8 Haftung
(1) DJ-Crew haftet gegenüber den Auftraggebern aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Haftungstatbestände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht für unmittelbare Personen- oder Sachschäden und die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In jedem Fall ist die Haftung für DJ-Crew auf die vorhersehbaren typischen Schäden beschränkt.
(2) Ansprüche der Auftraggeber gegenüber Dritten sind von diesen auf eigene Kosten unverzüglich gegenüber den Dritten direkt geltend zu machen.
§ 9 Gegenrechte, Rechtsübertragung, Verjährung
(1) Die Auftraggeber können gegen Ansprüche von DJ-Crew Zurückbehaltungsrechte nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Die Ansprüche der Auftraggeber verjähren in 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis der Auftraggeber von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Verjährungsfrist abgekürzt wird, um eventuelle Unstimmigkeiten aktuell und zügig zu regeln.
§ 10 Datenverarbeitung
(1) Alle DJ-Crew durch die Auftraggeber überlassenen Daten werden vertraulich durch DJ-Crew behandelt und nur gegenüber Dritten zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages offen gelegt und weitergeleitet.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch DJ-Crew; ebenso gilt dies für eine Aufhebung dieser Klausel. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung in Einzelfällen werden im Übrigen keine Rechte oder Pflichten begründet.
(2) Sollte es sich bei den Auftraggebern um eine Personenmehrheit handeln, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Änderungen oder Ähnliches sind unverzüglich an DJ-Crew schriftlich anzuzeigen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
(4) Gerichtsstand ist Wuppertal. Es gilt deutsches Recht.